AGB

§ 1 Erstellung des Gutachtens

1. Der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens wird vom Unternehmer unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

2. Der Unternehmer ist berechtigt, die zur fach- und sachgerechten Erstellung des Gutachtens notwendigen und üblichen Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Informationen über die am Verkehrsunfall beteiligten Personen und deren Haftpflichtversicherer einzuholen, Fahrten zum Ort der Besichtigung des verunfallten Fahrzeuges vorzunehmen, sowie Fotografien des beschädigten Fahrzeuges anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

3. Schriftliche Ausarbeitungen erfolgen in mindestens zweifacher Ausfertigung
(1. Kunde, 2. Haftpflichtversicherer, 3. Rechtsanwalt, 4. Reparaturfirma, 5. Kfz.-Sachverständigenbüro).

§ 2 Pflichten des Bestellers

1. Der Besteller hat dem Unternehmer alle zur fach- und sachgerechten Erstellung des Gutachtens notwendigen Informationen und Auskünfte zu erteilen, insbesondere die dazu erforderlichen Unterlagen (beispielsweise Kfz-Zulassung oder Kfz-Brief, Versicherungsschein, etc.) unverzüglich zu überlassen.

2. Der Besteller garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, sowie der dem Unternehmer überlassenen Unterlagen.

3. Der Besteller hat den Unternehmer von allen Umständen und Vorgängen, die erkennbar für die fach- und sachgerechte Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sind, rechtzeitig und von sich aus in Kenntnis zu setzen.

§ 3 Urheberrecht

1. Der Unternehmer hat, an dem von ihm erstellten Gutachten nebst Anlagen, ein Urheberrecht.

2. Der Besteller ist berechtigt, das Gutachten nebst Anlagen, sowie die Rechnung über die Vergütung und den Auslagenersatz nebst den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Haftpflichtereignis gegenüber dem Fahrer und/oder Halter der am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuge, gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges und gegenüber dem eigenen Haftpflichtversicherer und/oder dem eigenen Vollkasko- und/oder Teilkaskoversicherer sowie gegenüber den Gerichten zu verwenden.

3. Eine darüber hinausgehende Verwendung der vorstehend bezeichneten Unterlagen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung oder schriftlicher Genehmigung des Unternehmers gestattet.

§4 Vergütung

1. Die Vergütung des Unternehmers für seine Sachverständigentätigkeit setzt sich aus einer Grundvergütung und aus Nebenkosten zusammen.

2. Weitergehende Tätigkeiten, die über den Gutachtenauftrag hinausgehen, wie z. B. Reparaturbestätigung, Rechnungsprüfung, Nachträge und Nachbesichtigungen, die nicht für die ursprüngliche Gutachtentätigkeit erforderlich waren, sind gesondert zu vergüten (siehe §6).

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich das Gutachtenhonorar an den Auftragnehmer mit Ablieferung des Schadengutachtens zu bezahlen, unabhängig von einer Regulierung des Schädigers oder seiner Haftpflichtversicherung.

§5 Grundvergütung

Die Grundvergütung berechnet sich nach den Brutto-Reparaturkosten zuzüglich geschätzter Wertminderung.
Übersteigen die Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung die Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes, dann berechnet sich die Grundvergütung nach dem Wiederbeschaffungswert brutto.

(siehe Anlage A zu § 5)

§6 Stundenverrechnungssatz

Der Stundenverrechnungssatz für Spezialgutachten, Rechnungsprüfungen, Nachbesichtigungen, Fahrzeuggegenüberstellungen, Stellungnahmen etc., sowie Tätigkeiten, die aufgrund des Regulierungsverhaltens der Anspruchstellerseite erforderlich und nach Zeitaufwand berechnet werden, beträgt 150,00 € / Stunde.
Angefangene ¼ Stunden werden aufgerundet und voll berechnet.

§7 Aufwendungsersatz

1. Der Unternehmer hat Anspruch auf Ersatz seiner allgemeinen Geschäftskosten.

2. Der Unternehmer hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

3. Der Anspruch auf Ersatz, der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, des für die Fahrzeugbewertung benutzten EDV-Abrufs, Schreibauslagen, Fotografien und Reisekosten vorverauslagten Auslagen bestimmt sich nach den folgenden Vorschriften.

§8 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Der Unternehmer hat Anspruch auf Ersatz, der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl, anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten, einen Pauschalsatz fordern, der zwanzig von Hundert der Grundvergütung beträgt, jedoch höchstens 15,00 €.

§9 Entgelte für EDV- Abruf, Fahrzeugbewertungen und Restwertbörse

Der Unternehmer kann nach seiner Wahl, anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschalsatz fordern. Die Höhe der Pauschale beträgt für den EDV-Abruf 29,50 € und für die Fahrzeugbewertung 29,50 € pro Abruf.

§10 Schreibauslagen und Kopien

Der Unternehmer hat Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen für Abschriften der gespeicherten Daten.

Die Höhe der Schreibkosten bemisst sich mit 1,60 € je Seite.
Die Kopiekosten betragen 0,60 € je Seite.

§11 Fotografien

Der Unternehmer hat Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die Herstellung von Fotografien. Er kann nach seiner Wahl, anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschalsatz fordern. Die Höhe der Fotografienpauschale beträgt 1,80 € pro gefertigter Fotografie für den 1. Fotosatz und 0,60 € pro gefertigter Fotografie für den 2. und 3. Fotosatz.

§12 Geschäftsreisen

1. Für Geschäftsreisen sind dem Unternehmer als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld.

2. Als Fahrtkosten sind zu erstatten
a. für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten, sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeuges aus Anlass der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, beispielsweise der Parkgebühren, etc., fallen Kosten i. H. v. 0,70 € pro km an
b. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen

3. Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Unternehmer bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 20,00 €, von mehr als 4 bis 8 Stunden 35,00 € und von mehr als 8 Stunden 60,00 €. Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 von Hundert berechnet werden.

4. Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.

§13 Zahlung der Vergütung und Verzinsung der Vergütung

1. Die Vergütung ist bei der Überlassung des Gutachtens an den Besteller oder an einen von diesem bezeichneten Dritten zu zahlen.

2. Verweigert der Besteller ohne triftigen Grund die Abnahme des Gutachtens, kann der Unternehmer den Besteller zur Abnahme des Gutachtens eine angemessene Frist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Vergütung des Unternehmers zur Zahlung fällig. Dies unbeschadet des Rechtes des Unternehmers, aus einem anderen Rechtsgrund andere gesetzliche Ansprüche geltend machen zu können.

3. Die Vergütung ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Unternehmer kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Unternehmer ist nicht ausgeschlossen.

4. Die Zahlungsverpflichtung des Bestellers gegenüber dem Unternehmer besteht in vollem Umfang. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Besteller sicherungshalber seine Schadenersatzansprüche gegen den Fahrer und/oder Halter des gegnerischen Fahrzeuges und den Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeuges in Höhe der Vergütung des Unternehmers abgetreten hat. Es ist nicht Aufgabe des Unternehmers, die Sachverständigenvergütung gegenüber dem Fahrer und/oder Halter des gegnerischen Fahrzeuges und dem gegnerischen Haftpflichtversicherers zu realisieren; der Besteller hat gegenüber dem Unternehmer für die Erfüllung von dessen Ansprüchen Sorge zu tragen und die Sachverständigenkosten gegenüber aus dem Verkehrsunfall Haftenden selbst einzuziehen.

§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

1. Gegen den Anspruch des Unternehmers auf seine Vergütung oder auf andere rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Ansprüche kann der Besteller nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder über seine Gegenforderungen ein rechtskräftiger Titel besteht.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Vergütung oder den anderen Ansprüchen des Unternehmers hat der Besteller nur insoweit, als es seine Grundlage in dem zwischen ihm und dem Unternehmer geschlossenen Vertrag hat.

3. Der Besteller darf seine Ansprüche gegen den Unternehmer nur mit Zustimmung des Unternehmers an Dritte abtreten.

§15 Kündigung

1. Der Besteller und der Unternehmer können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

2. Wichtige Gründe, die den Unternehmer zur Kündigung des Vertrages berechtigen, sind die Weigerung des Bestellers an der Begutachtung des Fahrzeuges mitzuwirken, unzulässige Einwirkungen des Bestellers auf den Unternehmer, sofern diese geeignet sind, die Begutachtung zu verfälschen oder negativ zu beeinflussen, Zahlungsunfähigkeit oder Vermögensverfall des Bestellers, sowie dass der Unternehmer nach Beauftragung durch den Besteller feststellen muss, dass ihm, für ihn nicht vorhersehbar, die zur Erstellung des Gutachtens notwendige Sachkunde fehlt.

3. Außer dass der Besteller den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen kann, kann er bis zur Erstellung des Gutachtens jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Besteller, gemäß vorstehenden Satz 1, hat der Unternehmer Anspruch auf Ersatz der ihm bis dahin entstandenen Aufwendungen, sowie Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 60 Prozent der Grundvergütung. Dem Besteller wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Unternehmer entweder kein Schaden entstanden ist oder dass sein Schaden wesentlich niedriger ist als die vorstehend bezeichnete Pauschalvergütung.

§ 16 Sach- und Rechtsmangel

1. Der Unternehmer hat dem Besteller die gutachterliche Stellungnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

2. In Abänderung von § 634 BGB kann der Besteller grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen, wobei der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Gutachten erstellen kann. Für den Fall, dass die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist oder der Unternehmer kein neues Gutachten erstellt, kann der Besteller nach seiner Wahl die Grundvergütung des Unternehmers mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Die vertraglichen und gesetzlichen Rechte des Bestellers bei Mängeln des Gutachtens sind ausgeschlossen, wenn der Besteller die offensichtlichen Mängel nicht innerhalb eines Jahres, nachdem er oder der von ihm bestimmte Dritte das Gutachten erhalten hat, gerügt hat.

4. Die Rechte des Bestellers gegen den Unternehmer wegen eines Mangels des Gutachtens verjähren, wenn der Besteller sie nicht innerhalb eines Jahres, nachdem er oder der von ihm bezeichnete Dritte das Gutachten erhalten hat, geltend macht.

§17 Haftung des Unternehmers

Der Unternehmer haftet dem Besteller für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn der Unternehmer seine Pflichten aus dem oder in Erfüllung des Vertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt; die Haftung für fahrlässiges Verhalten des Unternehmers ist ausgeschlossen.

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für den Fall, dass der Besteller Kaufmann, ein juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist, sind sämtliche gegenseitige Ansprüche aus- oder anlässlich des Vertrages in Miltenberg zu erfüllen.

2. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder Träger eines öffentlichen Sondervermögens ist, ist das Amtsgericht Aschaffenburg erstinstanzlich für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Besteller und dem Unternehmer örtlich zuständig. Vorstehendes gilt auch dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

§19 Schriftform und salvatorische Klausel

1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Soweit sie getroffen sind, bedürfen sie der Schriftform. Dies gilt auch bezüglich der Abbedingung dieser Vorschrift.

2. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll die entsprechende gesetzliche Regelung an deren Stelle treten (salvatorische Klausel).

(Stand 01/2019)

Anlage A zu § 5 als PDF-Datei.